Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) in der
Fassung vom 1. 1. 2007
FOTOKUNSTLINDSAY
different colors photo studio –
Martinistr. 33 - 49080 Osnabrück)
(gilt nur Kunden in
Deutschland
1 Geltung der
Geschäftsbedingungen
1.1 Die Produktion von Bildern und die Erteilung
von Bildlizenzen erfolgt ausschließlich auf der Grundlage nachstehender Geschäftsbedingungen. Diese
Bedingungen gelten auch für alle künftigen Produktions- und Lizenzverträge, sofern nicht ausdrücklich
abweichende Regelungen vereinbart werden.
1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die
von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen
werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Fotograf ihnen nicht ausdrücklich
widerspricht.
2 Produktionsaufträge
2.1 Kostenvoranschläge des Fotografen sind
unverbindlich. Kostenerhöhungen braucht der Fotograf nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der
ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 Prozent zu erwarten ist.
2.2 Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von
Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der
Auftraggeber verpflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der
abgebildeten Personen und der Rechtsinhaber einzuholen. Der Auftraggeber hat den Fotografen von
Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren. Die
Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Die
vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn der Fotograf die aufzunehmenden Personen oder Objekte selbst
auswählt, sofern er den Auftraggeber so rechtzeitig über die getroffene Auswahl informiert, dass dieser die
notwendigen Zustimmungserklärungen einholen oder andere geeignete Personen bzw. Objekte für die
Aufnahmearbeiten auswählen und zur Verfügung stellen kann.
2.3 Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung
eines Dritten in Anspruch genommen oder ein sonstiger Vertrag mit Dritten abgeschlossen werden, ist der
Fotograf bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers
eingehen.
2.4 Der Fotograf wählt die Bilder aus, die er dem
Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden unter der Voraussetzung
vollständiger Zahlung (3.4) nur an den Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß
abnimmt.
2.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm
nach Abschluss der Aufnahmearbeiten vorgelegten Bilder innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und
eventuelle Mängel gegenüber dem Fotografen zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich
innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Bilder, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel innerhalb einer
Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die
rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die Bilder in
Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
3. Produktionshonorar und
Nebenkosten
3.1 Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene
Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so ist ein vereinbartes
Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, so erhält der Fotograf auch für die
Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- oder
Tagessatz.
3.2 Der Auftraggeber hat zusätzlich zu dem
geschuldeten Honorar die Nebenkosten zu erstatten, die dem Fotografen im Zusammenhang mit der
Auftragsdurchführung entstehen (z.B. für Filmmaterial, digitale Bildbearbeitung, Fotomodelle,
Reisen).
3.3 Das Produktionshonorar ist bei Ablieferung
der Bilder fällig. Wird eine Bildproduktion in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils
bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren
Zeitraum, kann der Fotograf Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand
verlangen.
3.4 Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte erwirbt
der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher
Nebenkosten.
4. Anforderung von
Archivbildern
4.1 Bilder, die der Auftraggeber aus dem Archiv
des Fotografen anfordert, werden zur Sichtung und Auswahl für die Dauer eines Monats ab Datum des
Lieferscheins zur Verfügung gestellt. Kommt innerhalb der Auswahlfrist kein Lizenzvertrag zustande, sind
analoge Bilder und vom Fotografen zur Verfügung gestellte Bilddatenträger bis zum Ablauf der Frist
zurückzugeben sowie sämtliche Bilddaten, die der Auftraggeber auf eigenen Datenträgern gespeichert hat, zu
löschen.
4.2 Mit der Überlassung der Bilder zur Sichtung
und Auswahl werden keine Nutzungsrechte übertragen. Jede Nutzung bedarf einer vorherigen schriftlichen
Freigabeerklärung des Fotografen.
4.3 Die Verwendung der Bilder als Arbeitsvorlagen
für Skizzen oder zu Layoutzwecken, ebenso die Präsentation bei Kunden, stellt bereits eine kostenpflichtige
Nutzung dar. Werden Diarahmen oder Folien geöffnet, ist der Fotograf vorbehaltlich eines
weitergehenden Zahlungsanspruchs zur Berechnung eines Layouthonorars berechtigt, auch wenn es zu einer
Nutzung der Bilder nicht gekommen ist.
4.4 Für die Zusammenstellung der Bildauswahl kann
der Fotograf eine Bearbeitungsgebühr berechnen, die sich nach Art und Umfang des entstandenen Aufwandes
bemisst und mindestens 30 € beträgt. Versandkosten (Verpackung, Porto) einschließlich der Kosten für
besondere Versandarten (Taxi, Luftfracht, Eilboten) hat der Auftraggeber zusätzlich zu
erstatten.
4.5 Wird die in 4.1 geregelte oder die im
Lizenzvertrag vereinbarte Rückgabefrist für analoges Bildmaterial überschritten, ist bis zum Eingang der
Bilder beim Fotografen neben den sonstigen Kosten und Honoraren eine Blockierungsgebühr zu zahlen. Die
Blockierungsgebühr beträgt 1,50 € pro Tag und Bild, wobei für das einzelne Bild ungeachtet der jeweiligen
Blockierungsdauer höchstens der Betrag gefordert werden kann, der in 7.5 (Satz 2) der Geschäftsbedingungen
als Schadenspauschale für den Verlust des Bildes vorgesehen ist. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis
vorbehalten, dass dem Fotografen durch die verspätete Rückgabe der Bilder kein Schaden entstanden oder der
entstandene Schaden wesentlich niedriger ist als die Blockierungsgebühr.
5. Nutzungsrechte
5.1 Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur
Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Umfang. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Ungeachtet
des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, die Bilder im
Rahmen seiner Eigenwerbung zu verwenden.
5.2 Die Einräumung und Übertragung der vom
Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte an Dritte, auch an andere Redaktionen eines Verlags, bedarf der
schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
5.3 Eine Nutzung der Bilder ist grundsätzlich nur
in der Originalfassung zulässig. Jede Änderung oder Umgestaltung (z.B. Montage, fototechnische Verfremdung,
Colorierung) und jede Veränderung bei der Bildwiedergabe (z.B. Veröffentlichung in Ausschnitten) bedarf der
vorherigen Zustimmung des Fotografen. Hiervon ausgenommen ist lediglich die Beseitigung ungewollter
Unschärfen oder farblicher Schwächen mittels elektronischer Retusche.
5.4 Bei jeder Bildveröffentlichung ist der
Fotograf als Urheber zu benennen. Die Benennung muss beim Bild erfolgen.
6. Digitale
Bildverarbeitung
6.1 Die Digitalisierung analoger Bilder und die
Weitergabe von digitalen Bildern im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern ist nur zulässig,
soweit die Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte diese Form der Vervielfältigung und Verbreitung
erfordert.
6.2 Bilddaten dürfen nur für die eigenen Zwecke
des Auftraggebers und nur für die Dauer des Nutzungsrechts digital archiviert werden. Die Speicherung der
Bilddaten in Online-Datenbanken oder sonstigen digitalen Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf einer
gesonderten Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber.
6.3 Bei der digitalen Erfassung der Bilder muss
der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft werden. Der Auftraggeber hat außerdem durch
geeignete technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass diese Verknüpfung bei jeder Datenübermittlung, bei
der Übertragung der Bilddaten auf andere Datenträger, bei der Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei jeder
öffentlichen Wiedergabe erhalten bleibt und der Fotograf jederzeit als Urheber der Bilder identifiziert
werden kann.
7. Haftung und
Schadensersatz
7.1 Der Fotograf haftet nur für Schäden, die er
selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind
Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher
Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, für die der Fotograf auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.
7.2 Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die
Art der Nutzung seiner Bilder. Insbesondere haftet er nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche
Zulässigkeit der Nutzung.
7.3 Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus
einer Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem
gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, und
Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf
einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese
Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
7.4 Die Zusendung und Rücksendung von Bildern
erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers. 7.5 Gehen analoge Bilder im Risikobereich des
Auftraggebers verloren oder werden solche Bilder in einem Zustand zurückgegeben, der eine weitere Verwendung
nach den üblichen Gepflogenheiten ausschließt, hat der Auftraggeber Schadensersatz zu leisten. Der Fotograf
ist in diesem Fall berechtigt, mindestens Schadensersatz in Höhe von 1.000 € für jedes Original und von 200 €
für jedes Duplikat zu verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht
entstanden oder wesentlich niedriger ist als die geforderte Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines
höheren Schadensersatzanspruchs bleibt dem Fotografen vorbehalten.
7.6 Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung,
Umgestaltung oder Weitergabe eines Bildes ist der Fotograf berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des
fünffachen vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des fünffachen üblichen Nutzungshonorars zu fordern,
mindestens jedoch 500 € pro Bild und Einzelfall. Die Geltendmachung eines weitergehenden
Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.
7.7 Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung
die Benennung des Fotografen (5.4) oder wird der Name des Fotografen mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft
verknüpft (6.3), hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent des vereinbarten oder,
mangels Vereinbarung, des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch 200 € pro Bild und
Einzelfall. Dem Fotografen bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden
Schadensersatzanspruchs vorbehalten.
8. Mehrwertsteuer,
Künstlersozialabgabe
Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren,
Gebühren und Kosten kommt die Mehrwertsteuer und die Künstlersozialabgabe, die bei dem Fotografen eventuell
für Fremdleistungen anfällt, in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
9. Statut und
Gerichtsstand
9.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
9.2 Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen
allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des Fotografen als Gerichtsstand
vereinbart.
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